Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fotografin Christin Snyders


1 Geltung der Geschäftsbedingungen


1.1 Geltungsbereich

Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen

an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingun-

gen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich

abweichende Regelungen vereinbart werden. Diese AGB gelten ab dem 01.07.2024. Alle früheren AGB verlieren

ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.


1.2 Fremde AGB

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht an-

erkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin

ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.


2 Produktionsaufträge

Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch die Fotografin im Auftrag des Auftraggebers.


2.1 Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Fotografin nur anzuzeigen,

wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.


2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter

Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit

Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen

und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.


2.3 Briefing

Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die von der Fotografin zu erstellenden Aufnahmen und

Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches

Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an die Fotografin zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber der

Fotografin kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail Verkehr

zwischen dem Auftraggeber und der Fotografin sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle

zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.


2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für die Fotografin künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die

verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen

zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Fotografin ausgeübten künstleri-

schen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen

einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.


2.5 Mängelrügen

Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat

dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Fotografin unverzüglich

zu rügen, damit die Fotografin den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängel-

rüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen. Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevoll-

mächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird die Fotografin die Aufnahmen nach deren Erstellung

an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu

untersuchen. Sind die Aufnahmen nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangel-

haftigkeit unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenüber der Foto-

grafin schriftlich anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die

Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640

Abs. 2 BGB).


2.6 Erreichbarkeit

Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend

ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per

elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für die Fotografin für kurzfristige Abstimmungen

und Entscheidungen ständig erreichbar ist.


2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Pro-

dukte, Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben

selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzu-

stellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig

erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann. Sobald dem

Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von

Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies der Fotografin unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung

der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers,

hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotel-

übernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen

etc.) zu tragen.


2.8 Einholung von Releases

Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen

und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter

bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten

Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO)

sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Fotografin von

Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung

entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch

dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftragge-

ber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen

einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung

stellen kann.


2.9 Gelieferte Gegenstände

Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf die Fotografin wie folgt verfahren:

Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel),

werden diese von der Fotografin nach Beendigung der Produktion entsorgt. Handelt es sich bei den vom Auf-

traggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach

Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.


2.10 Bildauswahl

Die Fotografin wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vor-

legt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt,

die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.


3. Kündigung/Produktionshonorar/Nebenkosten/Rechnungsstellung


3.1 Kündigung

Beide Parteien können den Auftrag gemäß der gesetzlichen Vorschriften kündigen.


3.2 Zeitüberschreitung

Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesent-

lich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart,

erhält die Fotografin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden-

oder Tagessatz.



3.3 Zusatzleistungen und zusätzliche Arbeit

Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die An-

fertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert

zu vergüten.


3.4 Nebenkosten

Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin

im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Visa-

gisten, Stylisten, Reisen etc.).


3.5 Fälligkeit des Honorars

Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das

entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags

über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsauf-

wand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin angefallen sind. Darüber hinaus

ist die Fotografin berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.


3.6 Übergang der Nutzungsrechte

Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen

Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.


3.7 Elektronische Rechnungsstellung

Die Fotografin ist berechtigt, ihre Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden

(§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusen-

dung zu.


4 Archivmaterial

Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv der Fotografin befinden und an denen die Fotografin dem Auf-

traggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.


4.1 Ansichtsmaterial

Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden nur zur Sichtung und Auswahl

zur Verfügung gestellt. Mit der Überlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte

übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Die Verwendung der

Aufnahmen als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt

bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.


4.2 Lizenzhonorar

Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv der Fotografin ist die vertraglich

vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich ver-

einbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils aktuellen

Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).


5 Nutzungsrechte


5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung

Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigen-

tumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte

bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu nutzen.


5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte

Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn

es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftrag-

gebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Foto-

grafin. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung

eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.



5.3 Keine Bearbeitung

Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestal-

tung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B.

Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Hiervon ausgenommen ist

lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.


5.4 Urheberbenennung

Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.


6 Bilddaten / digitale Bildverarbeitung


6.1 Datenüberlassung/Datenformat

Die Fotografin übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien

und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien

einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die Fotografin ein geeignetes Datenformat bestimmen und

einen geeigneten Datenträger auswählen. Die Fotografin ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen

Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnah-

mematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.


6.2 Digitale Weitergabe

Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zu-

lässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung

erfordert.


6.3 Archivierung

Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts

digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven,

die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftragge-

ber.


6.4 Bilddaten

Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen vom Auftraggeber weder

verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass

diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder

Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.


7. Haftung und Schadensersatz


7.1 Haftungsumfang

Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig

herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung

des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit, für die die Fotografin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.


7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter

Schließt die Fotografin aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers

einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen

und Unternehmen.


7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen

Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die

wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.


7.4 Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder seiner Erfüllungsgehilfen er-

geben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatz-

ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungs-

gehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen;

für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


7.5 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechteverletzung

Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umge-

staltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist die Fotografin berechtigt, eine Ver-

tragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars,

mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Scha-

densersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.


7.6 Vertragsstrafe bei fehlender/mangelhafter Urheberbenennung

Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin (Ziff. 5.4), oder wird der Name der Foto-

grafin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe

von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens

jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weiterge-

henden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.


8 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die Künst-

lersozialabgabe, die bei der Fotografin eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe

hinzu.


9 Statut und Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichts-

stand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss

ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.