Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen
an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingun-
gen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich
abweichende Regelungen vereinbart werden. Diese AGB gelten ab dem 01.07.2024. Alle früheren AGB verlieren
ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht an-
erkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fotografin
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch die Fotografin im Auftrag des Auftraggebers.
Kostenvoranschläge der Fotografin sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht die Fotografin nur anzuzeigen,
wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit
Dritten abgeschlossen werden, ist die Fotografin bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen
und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die von der Fotografin zu erstellenden Aufnahmen und
Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber vollständig, abschließend und schriftlich (z. B. als schriftliches
Protokoll einer Besprechung, per E-Mail etc.) an die Fotografin zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber der
Fotografin kein schriftliches Briefing erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting (PPM), der bisherige E-Mail Verkehr
zwischen dem Auftraggeber und der Fotografin sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle
zum PPM und Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für die Fotografin künstlerische Gestaltungsfreiheit, wobei jedoch die
verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen
zu beachten sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von der Fotografin ausgeübten künstleri-
schen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen
einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, hat
dieser die Aufnahmen noch am Set zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Fotografin unverzüglich
zu rügen, damit die Fotografin den Mangel beseitigen und neue Aufnahmen erstellen kann. Unterbleibt die Mängel-
rüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt und abgenommen. Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevoll-
mächtigter bei der Produktion der Aufnahmen anwesend, wird die Fotografin die Aufnahmen nach deren Erstellung
an den Auftraggeber senden. Dieser hat die übermittelten Aufnahmen unverzüglich auf eventuelle Mängel hin zu
untersuchen. Sind die Aufnahmen nach Ansicht des Auftraggebers mangelhaft, hat der Auftraggeber die Mangel-
haftigkeit unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. Tag nach Eingang der Aufnahmen gegenüber der Foto-
grafin schriftlich anzuzeigen und mindestens einen Mangel zu benennen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall die
Abnahme verweigern. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Aufnahmen als vom Auftraggeber abgenommen (§ 640
Abs. 2 BGB).
Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der Aufnahmen selbst nicht anwesend
ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per
elektronischer Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für die Fotografin für kurzfristige Abstimmungen
und Entscheidungen ständig erreichbar ist.
Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informationen, Gegenstände (z. B. Pro-
dukte, Waren etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonstige für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben
selbst übernimmt (z. B. Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber sicherzu-
stellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die Anreise von Fotomodellen etc. rechtzeitig
erfolgt, sodass die Produktion der Aufnahmen pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann. Sobald dem
Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zur Location, die Anreise von
Fotomodellen etc. nicht möglich ist, hat er dies der Fotografin unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung
der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in der Sphäre des Auftraggebers,
hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotel-
übernachtungen, Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten, Umbuchungen
etc.) zu tragen.
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftraggeber bei Personenaufnahmen
und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter
bestehen, verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten
Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturhebergesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO)
sowie ggf. weiterer gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die Fotografin von
Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung
entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Die vorstehende Regelung gilt auch
dann, wenn die Fotografin die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftragge-
ber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen
einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung
stellen kann.
Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf die Fotografin wie folgt verfahren:
Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel),
werden diese von der Fotografin nach Beendigung der Produktion entsorgt. Handelt es sich bei den vom Auf-
traggeber gelieferten Gegenständen um nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach
Beendigung der Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.
Die Fotografin wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vor-
legt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt,
die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
Beide Parteien können den Auftrag gemäß der gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die die Fotografin nicht zu vertreten hat, wesent-
lich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart,
erhält die Fotografin auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden-
oder Tagessatz.
Zusatzleistungen und über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehende Arbeiten, insbesondere die An-
fertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert
zu vergüten.
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin
im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Visa-
gisten, Stylisten, Reisen etc.).
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das
entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags
über einen längeren Zeitraum, kann die Fotografin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsauf-
wand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie bei der Fotografin angefallen sind. Darüber hinaus
ist die Fotografin berechtigt, Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen
Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
Die Fotografin ist berechtigt, ihre Rechnung in elektronischer Form zu stellen und dem Auftraggeber zuzusenden
(§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektronischen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusen-
dung zu.
Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv der Fotografin befinden und an denen die Fotografin dem Auf-
traggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell vereinbartem Umfang einräumt.
Aufnahmen, die der Auftraggeber aus dem Archiv der Fotografin anfordert, werden nur zur Sichtung und Auswahl
zur Verfügung gestellt. Mit der Überlassung der Aufnahmen zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte
übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Die Verwendung der
Aufnahmen als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layout-Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt
bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen aus dem Archiv der Fotografin ist die vertraglich
vereinbarte Nutzungslizenzgebühr zu zahlen. Sofern eine Nutzungslizenzgebühr nicht ausdrücklich vertraglich ver-
einbart wurde, bestimmt sich die vom Auftraggeber zu zahlende Nutzungslizenzgebühr nach den jeweils aktuellen
Bildhonoraren der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigen-
tumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte
bleibt die Fotografin berechtigt, die Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu nutzen.
Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch wenn
es sich dabei um mit dem Konzern verbundene Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftrag-
gebers oder andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Foto-
grafin. Die Fotografin ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung
eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig zu machen.
Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestal-
tung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung, Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B.
Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung der Fotografin. Hiervon ausgenommen ist
lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.
Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
Die Fotografin übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die dazugehörigen Daten, Dateien
und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertigstellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien
einvernehmlich. Wird keine Bestimmung getroffen, kann die Fotografin ein geeignetes Datenformat bestimmen und
einen geeigneten Datenträger auswählen. Die Fotografin ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen
Aufnahmen auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereithalten des Aufnah-
mematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftraggeber übergeben wurde.
Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zu-
lässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung
erfordert.
Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts
digital archiviert werden. Die Speicherung der Aufnahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven,
die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem Auftragge-
ber.
Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten dürfen vom Auftraggeber weder
verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber hat durch geeignete technische Mittel sicherzustellen, dass
diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder
Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben.
Die Fotografin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, für die die Fotografin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
Schließt die Fotografin aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen
und Unternehmen.
Die Fotografin übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung ihrer Bilder. Insbesondere haftet sie nicht für die
wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Fotografin oder seiner Erfüllungsgehilfen er-
geben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatz-
ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungs-
gehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Fotografin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen;
für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Bei unberechtigter Nutzung, unerlaubter Nutzungsrechteüberschreitung, unberechtigter Veränderung oder Umge-
staltung oder Weitergabe eines Bildes an Dritte durch den Auftraggeber ist die Fotografin berechtigt, eine Ver-
tragsstrafe in Höhe von 200 % des vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – des üblichen Nutzungshonorars,
mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Scha-
densersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin (Ziff. 5.4), oder wird der Name der Foto-
grafin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziff. 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe
von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens
jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weiterge-
henden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Umsatzsteuer und die Künst-
lersozialabgabe, die bei der Fotografin eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichts-
stand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss
ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart.